„Whistleblowing“ – was ändert sich für Unternehmen?

Aufgrund der neuen Whistleblowing-Richtlinie der EU (2019/1937), die bis 17.12.2021 umzusetzen ist, ergibt sich für viele Unternehmen ein dringender Handlungsbedarf. Es wird künftig vorgegeben, wie und in welcher Form gesetzlich verpflichtend unternehmensintern sogenannte „Whistleblowing-Kanäle“ eingerichtet werden müssen.

Wir haben das Wichtigste für Sie zusammengefasst:

Was kommt auf die Unternehmen zu?

Mit der neuen Richtlinie werden Unternehmen verpflichtet, unternehmensintern ihren Mitarbeitern einen sogenannten Whistleblowing-Kanal anzubieten. Personen, die Meldungen über Missstände im Unternehmen abgeben, sollen durch dieses System vor Repressalien (zB Kündigung, Gehaltsminderung, Verschlechterung der Arbeitsbedingungen) geschützt werden.

Den Mitarbeitern soll es ermöglicht werden, Missstände zu melden, die das Unionsrecht betreffen (zB Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung). Dem jeweiligen Nationalstaat bleibt es aber überlassen, auch nationale (weitere) Regelungen zu erlassen.

Von der Richtlinie werden nicht nur Angestellte und Arbeitnehmer erfasst, sondern auch Anteilsinhaber und Personen, die dem Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan eines Unternehmens angehören. Auch unbezahlte Praktikanten und Personen, die sich im Bewerbungsprozess befinden, sind vom Personenkreis umfasst.

Welche Unternehmen sind betroffen? 

Für Unternehmen ab 250 Mitarbeiter sind die Regelungen bereits mit 17.12.2021 umzusetzen. Unternehmen mit 50 bis 249 Mitarbeiterin haben die Maßnahmen bis 17.12.2023 umzusetzen. Unternehmen mit weniger als 50 Mitarbeitern werden von der Richtlinie nicht erfasst. Es steht jedoch hier dem jeweiligen Nationalstaat frei, auch solche Unternehmen zu Maßnahmen zu verpflichten. Zu beachten ist, dass das Ausmaß der Beschäftigung (zB Teilzeit) unberücksichtigt bleibt. Unabhängig von der Mitarbeiteranzahl sind Unternehmen im Finanzsektor jedenfalls dazu verpflichtet, einen Whistleblowing-Kanal im Unternehmen einzurichten.

Wie wird der Whistleblowing-Kanal praktisch umgesetzt?

Die praktische Umsetzung des Whistleblowing-Kanals bleibt den Unternehmen überlassen. Es empfiehlt sich aber eine elektronische Lösung. Hintergrund ist, dass dem Absender der Empfang der Meldungen innerhalb von sieben Tagen bestätigt werden muss. Darüber hinaus sind Unternehmen verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen die Sachlage zu untersuchen und dem jeweiligen Mitarbeiter Rückmeldung zu geben. Durch ein elektronisches System können auch die zeitlichen Fristen besser eingehalten und überblickt werden.

Für Konzerne wird es zum Teil besondere Regelungen geben; so sollen sich Konzerngesellschaften zwischen 50-249 Mitarbeitern die Ressourcen für interne Whistleblowing- Kanäle teilen dürfen.

Gerne beraten wir Sie bei Fragen zum Thema Whistleblowing, der Umsetzung der neuen Regelungen sowie generell in compliance-rechtlichen Angelegenheiten. Ihre Ansprechpartner finden Sie hier .

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