Warum Holdingstrukturen beim Unternehmensverkauf steuerlich von Nachteil sein können.

Oftmals wird eine Holding bzw eine Holdingstruktur als eine Möglichkeit gesehen Steuern zu sparen. In vielen Konstellationen trifft das zu, aber nicht in allen. Da wir bei unseren Klienten gesehen haben, dass sich oft im Nachhinein herausstellte – nämlich beim Unternehmens- bzw Anteilsverkauf, dass eine Holdingstruktur nicht unbedingt die beste Wahl war, haben wir beschlossen diesen Artikel zu verfassen.

Wir werden deswegen genauer darauf eingehen in welchen Fällen eine zwischengeschaltete Holding nicht die steuerlich beste Variante ist. Es wird jedoch nur auf die steuerlichen Aspekte eingegangen, nicht auf andere Aspekte wie Risiken, Haftung, Image etc, welche auch Vorteile von Holdingstrukturen darstellen können.

Grafik 1: Holdingstruktur

Was ist eine Holding?

Eine Holding ist keine gesonderte Rechtsform, sondern eine Organisationsform. Eine Holding besteht immer aus mindestens zwei Unternehmen, der Muttergesellschaft und der Tochtergesellschaft. Als Holding bezeichnet man die Muttergesellschaft. Die Muttergesellschaft hält Anteile an der Tochtergesellschaft.

Die generellen steuerlichen Vorteile einer Holdingstruktur im Überblick

Vorteil #1: Fremdkapitalzinsen absetzen

Fremdkapitalzinsen für den Erwerb von Beteiligungen von Dritten können steuerlich abgesetzt werden.

Vorteil #2: Steuerfreie Gewinnausschüttungen

Dividenden und Kapitalerträge von inländischen Beteiligungen sind in der Muttergesellschaft von der Körperschaftssteuer befreit (Schachtelprivileg).

Vorteil #3: Gruppenbesteuerung

Gruppenbesteuerung heißt: Alle Gewinne und Verluste der Gesellschaften werden zusammengerechnet, bevor die Steuer davon abgezogen wird. Dank einer Gruppenbesteuerung werden also die Gewinne und Verluste der einzelnen Gesellschaften nicht mehr länger isoliert betrachtet. Auch Gewinne von Auslandstöchtern können steuerfrei in Österreich gepoolt werden, Verluste können mit im Inland erzielten Gewinnen der Holding gegengerechnet werden.

Vorteil #4: Vermögensaufbau statt Gewinnausschüttung

Hiermit ist die sogenannte Thesaurierung gemeint. Wenn die Gewinne nicht ausgeschüttet werden, unterliegen sie lediglich der Körperschaftssteuer iHv 25%. Möglicherweise könnte diese noch sinken. Die Regierung hatte (auf jeden Fall vor der Coronakrise) eine schrittweise Absenkung auf 21% im Jahr 2023 vorgesehen.

Vorteil #5: Zusätzlicher Vorteil bei Tochtergesellschaften im Ausland

Gewinne aus der Veräußerung von Auslandstöchtern sind steuerfrei, wenn die Voraussetzungen einer sogenannten internationalen Schachtel (§10(2) KStG) erfüllt sind. Ausnahme ist, wenn im Anschaffungsjahr die Option auf Steuerwirksamkeit gewählt wurde. Dann werden ausländische Beteiligungen gleich wie inländische behandelt. Und bei inländischen Beteiligungen sind Veräußerungsgewinne nicht steuerfrei.

Und das ist auch im Wesentlichen der Knackpunkt, warum Holdingstrukturen beim Unternehmensverkauf nachteilig sein können. Dazu nun mehr.

Steuerliche Belastung beim Unternehmensverkauf

Um zu verdeutlichen, warum eine Holdingstruktur in einer solchen Situation nachteilig sein kann, wird anhand eines Beispiels ein Unternehmensverkauf durchgespielt.

Grafik 2: Beispiel Unternehmensverkauf

Ausgangslage A: Direktbeteiligung

Der Eigentümer (die natürliche Person) verkauft 100% der Anteile an der operativen Gesellschaft. Der Veräußerungsgewinn wird mit 27,5% KeSt endbesteuert.

Ausgangslage B: Zwischengeschaltete Holding

Die Holding (Muttergesellschaft) verkauft 100% der Anteile an der operativen Gesellschaft. Der Veräußerungsgewinn ist in der Holding nicht steuerfrei und wird mit 25% KöSt besteuert. Will der Eigentümer jedoch übrt diesen Gewinn privat verfügen, muss der Gewinn aus der Holding ausgeschüttet werden. Dazu fallen wiederum 27,5% KeSt an, damit der Gewinn endbesteuert ist. Die Gesamtsteuerbelastung auf den Verkaufsgewinn liegt in diesem Fall bei insgesamt 45,625%. Wenn die Gewinne jedoch in der Holding verbleiben und in neue Projekte reinvestiert werden, bleibt es bei den 25% KöSt – jedoch kommt es nur zu einer zeitlichen Verschiebung nach hinten. Denn sollte irgendwann alles verkauft bzw die Holding liquidiert werden, kommt es wieder zu der Endbesteuerung von insgesamt 45,625%.

Lösungsvorschlag für den Unternehmensverkauf

Unser Vorschlag wäre hier ein Verkauf der operativen Gesellschaft mit samt der Holding. Somit fällt beim Eigentümer (natürliche Person) wiederum nur 27,5% KeSt an und der Gewinn aus dem Verkauf ist damit endbesteuert.

Grafik 3: Lösungsvorschlag

Dies macht jedoch nur unter folgenden Voraussetzungen Sinn:

  1. Die Holding übt keine weiteren Aufgaben oder Zwecke aus außer das Halten von Beteiligungen.
  2. Es gibt nur eine Tochtergesellschaft und diese wird verkauft oder es gibt mehrere Tochtergesellschaften und alle werden samt Holding gemeinsam an einen Käufer verkauft.

Falls der Käufer die Holding nicht benötigt, kann dieser dann eine Verschmelzung mit der Tochtergesellschaft durchführen. Vorsicht ist geboten, wenn eine der beiden Gesellschaften (Holding oder Tochtergesellschaft) Eigentümer von Immobilien ist. Sofern die Holdinggesellschaft Immobilien besitzt, sollte eine Upstream Verschmelzung stattfinden. Sofern die Tochtergesellschaft Immobilien besitzt, kommt es bei der Upstream Verschmelzung zum Anfall von Grunderwerbsteuer iHv 0,5 % vom „steuerlichen“ Grundstückswert. Bei einer Downstream Verschmelzung kommt es ebenso zu einem Anfall von Grunderwerbsteuer iHv 0,5 % vom Grundstückswert, sofern zumindest 95 % der Anteile an der Tochtergesellschaft „ausgekehrt“ werden.

Sollte nur eine operative Gesellschaft verkauft werden und befinden sich unter der Holding mehrere Tochtergesellschaften, kann auch überlegt werden, dass entweder die Anteile an der zu verkaufenden operativen Gesellschaft down-stream in diese abgespalten werden (Auskehrung dieser Anteile an den Gesellschafter der Holding) oder die Anteile an der zu verkaufenden operativen Gesellschaft in eine Schwester Holding abgespalten werden und anschließend diese Holding verkauft wird.

Wenn Sie nähere Informationen dazu benötigen, kontaktieren Sie gerne die Autorinnen.

Zu den Autorinnen:

Mag. Alexandra Tobin-Vallant, CVA, ist M&A-Expertin und Geschäftsführerin der Good two Finance GmbH. www.goodtwofinance.com

Dr. Kornelia Waitz-Ramsauer, LL.M. ist Rechtsanwältin, Steuerberaterin und Partnerin bei Waitz Haselbruner Rechtsanwälte GmbH. www.whr.at

Disclaimer: Dieser Beitrag dient lediglich zur allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit wird von Waitz Haselbruner Rechtsanwälte GmbH keine Haftung übernommen.

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