Waitz Rechtsanwälte sichert Gesellschafterinteressen – OGH folgt Rechtsmeinung zur Zulässigkeit von Aufgriffsrechten der Gesellschafter im Insolvenzfall

Als Gesellschafter einer GmbH möchte man davor geschützt sein, ohne entsprechende Mitbestimmungsrechte einen Neugesellschafter in die Gesellschaft aufnehmen zu müssen und zwar auch im Fall der Insolvenz eines Gesellschafters. In Gesellschaftsverträgen wird daher üblicherweise ein Aufgriffsrecht vorgesehen, wonach der Geschäftsanteil eines insolventen Gesellschafters durch dessen Mitgesellschafter aufgegriffen werden kann.

Wie von uns bereits berichtet, hat das Oberlandesgericht Linz dieser Praxis einen Riegel vorgeschoben, indem es die Auffassung vertrat, dass die Vereinbarung eines Aufgriffsrechts im Insolvenzfall überhaupt nicht mehr möglich sei (6 R 95/19 m, 6 R 19/20 m). Dem Schutz der Gläubiger des insolventen Gesellschafters sei Vorrang zu geben, weshalb eine derartige Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern nicht möglich sei.

Waitz Rechtsanwälte Team bringt Gesellschafterinteressen vor den OGH

Das Team der Waitz Rechtsanwälte vertrat in diesem Zusammenhang die Ansicht, dass der Schutz der Gesellschafterinteressen nicht gänzlich hinter den Gläubigerschutz zurückgedrängt werden dürfe. Unser Team entschloss sich daher, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz (6 R 19/20 m) ein Rechtsmittel zu erheben und den Fall an den OGH heranzutragen.

Nun hat die OGH die lang ersehnte Klarstellung getroffen. In seiner Entscheidung (6 Ob 64/20 k) geht er detailliert auf die bisherige Judikatur und Literatur zum Thema ein und trifft im Wesentlichen folgende Aussagen:

Aufgriffsrechte im Insolvenzfall sind zulässig: Die insolvenzrechtlichen Bestimmungen stehen der Festlegung eines Aufgriffsrechts der Gesellschafter im Insolvenzfall nicht entgegen. Das grundsätzliche Interesse der Gesellschafter, im Fall der Insolvenz eines anderen Gesellschafters das Eindringen eines Gesellschaftsfremden verhindern zu wollen, sei durchaus legitim. Danach bestehe gerade bei personalistisch geprägten GmbHs ein massives praktische Bedürfnis.

Reduktion des Aufgriffspreises nur eingeschränkt möglich: In diesem Zusammenhang ging der OGH auch auf die Frage ein, inwiefern der Aufgriffspreis im Fall der Insolvenz gesenkt werden kann, um den übrigen Gesellschaftern den Anteilserwerb zu vereinfachen. Eine Reduktion unter den Verkehrswert des Anteils sei laut OGH nur dann zulässig, wenn sie nicht nur im Insolvenzfall, sondern auch für jeden sonstigen Fall des freiwilligen und unfreiwilligen Ausscheidens aus der Gesellschaft (Ableben, Exekution, Anteilsübertragung, etc.) vorgesehen sei. Auf die Frage, in welcher Höhe ein Abschlag vom Verkehrswert vereinbart werden kann, ohne sittenwidrig zu sein, ist der OGH in seiner Entscheidung wieder nicht eingegangen.

Zusammenfassend hat der OGH daher unserer Auffassung Recht gegeben, dass Aufgriffsrechte im Fall der Insolvenz eines Gesellschafters sehr wohl zulässig sind. In der Praxis ist auf die richtige Formulierung dieses Rechts zu achten und darauf, dass der Aufgriffspreis passend festgelegt wird.

Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema und prüfen Ihren aktuellen Gesellschaftsvertrag. Unsere Ansprechpartner im Bereich Gesellschaftsrecht finden Sie hier.

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