Vorsorge News: Pflichtteilsminderung durch Zurückbehaltung des Fruchtgenusses – diese Zeiten sind laut OGH vorbei!

Der Schenkungszeitpunkt ist bei der Schenkungsbewertung, der Pflichtteilsermittlung als auch hinsichtlich der Zweijahresfrist bei Schenkungen an nicht-pflichtteilsberechtigte Personen entscheidend.

Alte Rechtsprechung des OGH zur Rechtslage vor dem ErbRÄG 2015:

  • „Vermögensopfertheorie“
  • Zweijahresfrist bei Schenkung an nicht-pflichtteilsberechtigte Personen fängt erst bei einem Verzicht auf das Fruchtgenussrecht oder mit dem Tod des Geschenkgebers an
  • Bewertung der verschenkten Sache mit dem Verzicht auf das Fruchtgenussrecht oder mit dem Tod des Geschenkgebers

Neueste Rechtsprechung des OGH zur Rechtslage nach dem ErbRÄG 2015:

  • Zweijahresfrist bei Schenkung an nicht-pflichtteilsberechtigte Personen fängt bereits im Zeitpunkt der Schenkung (trotz Zurückbehaltung des Fruchtgenussrechtes) an
  • Bewertung der verschenkten Sache mit dem Zeitpunkt der Schenkung – Aufwertung auf den Todeszeitpunkt mit dem VPI! und ohne Berücksichtigung der zurückbehaltenen Fruchtgenussrechtes des Erblassers (Fruchtgenussrechte zugunsten von Dritten werden berücksichtigt)

 Kurzfazit für Erblasser, die den Pflichtteil durch Fruchtgenussvorbehalte kürzen wollen:

  • Bei nicht-pflichtteilsberechtigte Personen fängt mit der Schenkung die Zweijahresfrist an – das ist ein Vorteil, wenn z.B. an Schwiegerkinder und/oder Lebensgefährten geschenkt wird
  • Bei der Bewertung wird nur mehr der Fruchtgenuss an Dritte mindernd berücksichtigt
  • Bewertung im Zeitpunkt der Schenkung – mit Valorisierung mit dem VPI auf den Todeszeitpunkt!

1. Ausgangslage / Sachverhalt

Zu Lebzeiten hat der Erblasser seinem Sohn Liegenschaftsanteile, mit welchen Wohnungseigentum verbunden war, geschenkt, wobei er sich ein Fruchtgenussrecht als auch ein Veräußerungs- und Belastungsverbot für sich selbst und seine Ehegattin (Witwe) einräumen ließ. Der Sohn wurde sodann zum Alleinerben eingesetzt und eingeantwortet.

Die Tochter des Erblassers wurde weder im Testament bedacht, noch erhielt sie zu Lebzeiten Schenkungen. Im Pflichtteilsprozess begehrte sie aufgrund der Schenkung an ihren Bruder ua die Auszahlung ihres „Schenkungspflichtteilsanspruchs“ und brachte vor, dass sich ihr Bruder bei der Schenkungsbewertung das eingeräumte Fruchtgenussrecht der Witwe anrechnen lassen müsse.

2. Kernaussagen des Obersten Gerichtshofes

Der OGH stellte in der Entscheidung 2 Ob 119/20v fest, dass nach den Materialien zum ErbRÄG 2015 eine Schenkung in dem Zeitpunkt als „wirklich gemacht“ gelte, in dem der Geschenkgeber das Vermögensopfer „endgültig erbracht“ hat. Dies sei dann der Fall, wenn ein Schenkungsvertrag ohne Widerrufsvorbehalt oder Möglichkeit des Rückerwerbs „erfüllt“ worden sei. Es komme daher auf die tatsächliche Erfüllung der Schenkung im Sinne eines endgültigen und unwiderruflichen Übergangs der Rechtszuständigkeit an.

Er sprach daher aus, dass bei Schenkungsverträgen über Sachen der Eigentumsübergang entscheidend sei. Bei Liegenschaftsanteilen gelte somit das Einlangen des Grundbuchgesuchs als maßgeblicher Zeitpunkt des Vermögensopfers. Spätestens sei das Vermögensopfer jedoch mit dem Tod des Geschenkgebers als erbracht anzusehen. Ein vom Erblasser bei einer Schenkung unter Lebenden vorbehaltenes Fruchtgenussrecht an der Sache hindere nicht (mehr), dass er die Schenkung „wirklich gemacht“ und das Vermögensopfer erbracht hat.

Zudem bestätigte er in der Entscheidung, dass der Wert des vom Erblasser für sich selbst vorbehaltenen Fruchtgenussrechtes gemäß der gefestigten Rechtsprechung richtigerweise nicht zu berücksichtigen sei, da bereits im Übergabezeitpunkt mit völliger Sicherheit feststand, dass in dem Zeitpunkt der Pflichtteilberechnung die Belastung durch Tod des Erblassers weggefallen sein werde. Das Fruchtgenussrecht des Dritten (Witwe) bestand jedoch noch im Todeszeitpunkt, weshalb dieses zu einer Wertminderung führe. Es stelle eine Zuwendung iSd § 781 ABGB dar und sei der Verlassenschaft hinzuzurechnen.

3. Fazit

Mit dieser Entscheidung ging der Oberste Gerichtshof von seiner bisherigen Rechtsprechung hinsichtlich des Zeitpunktes der Erbringung des Vermögensopfers ab, wobei er seine jüngste Rechtsprechung inzwischen mit zwei weiteren Entscheidungen gefestigt hat.

Die Einräumung eines Fruchtgenussrechtes an einer geschenkten Sache zögert den Bewertungszeitpunkt der Schenkung nun nicht mehr auf den Todeszeitpunkt hinaus. Für die Bewertung ist der Wert der geschenkten Sache im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs an den Geschenknehmer heranzuziehen.

Gemäß § 788 ABGB hat sodann eine Aufwertung auf den Todeszeitpunkt nach VPI zu erfolgen wobei das vom Erblasser selbst vorbehaltene Fruchtgenussrecht nicht wertmindernd zu berücksichtigen ist. Hat sich der Erblasser jedoch ein unentgeltliches Fruchtgenussrecht für einen Dritten vorbehalten, stellt dies wiederum eine Schenkung dar die bei der Pflichtteilbemessung zu berücksichtigen ist.

Unser Team berät Sie gerne bei der Vornahme von Schenkungen sowie in allen erbrechtlichen Fragen.

 

Dr. Kornelia Waitz-Ramsauer, LL.M.                  Mag. Doris Atzmüller

             

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