Verschlankung internationaler Konzern: Grenzüberschreitende Einbringung eines Kommanditanteils an einer KG in die Komplementärin samt Kapitalerhöhung und Anwachsung gemäß § 142 UGB

Waitz Haselbruner Rechtsanwälte GmbH hat die grenzüberschreitende Einbringung eines Kommanditanteils an einer KG von der Kommanditistin als übertragende Gesellschaft in die Komplementärin als übernehmende Gesellschaft mit Rückwirkung zum 31.12.2019 erfolgreich begleitet. In weiterer Folge ist das Vermögen der KG gemäß § 142 UGB mittels Gesamtrechtsnachfolge an der übernehmenden Gesellschaft angewachsen.

Der Begriff der Einbringung existiert im Unternehmensrecht nicht. In Anlehnung an das Umgründungssteuerrecht wird darunter aber die Einbringung von Sacheinlagen in das Eigentum einer Körperschaft verstanden, wobei die Sacheinlage entweder aus einem (Teil)Betrieb oder aus einer Beteiligung besteht. Für die Durchführung bildet der Einbringungs- und Sacheinlagevertrag die zivilrechtliche Grundlage.

Als Gegenleistung erhielt die einbringende Kommanditistin Anteile an der übernehmenden Gesellschaft. Zur Vermeidung eines kapitalentsperrenden Effekts war bei der übernehmenden Gesellschaft zuvor noch eine entsprechende Erhöhung des Stammkapitals vorzunehmen, welches zur Hälfte in bar geleistet wurde, um einer sonst notwendig gewordenen Sacheinlageprüfung zu entgehen.

Einbringungen erfolgen grundsätzlich unter Einzelrechtsnachfolge. Da aber im vorliegenden Fall die übertragende Gesellschaft sämtliche ihrer Anteile an der KG in die übernehmende Gesellschaft einbrachte und die übernehmende Gesellschaft dadurch zu ihrer Alleingesellschafterin wurde, kam es zur Anwachsung gemäß § 142 UGB. Dies hatte zur Folge, dass das gesamte Gesellschaftsvermögen der KG mit sämtlichen Rechten und Pflichten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge überging und die KG ohne Liquidation erlosch. Aus arbeitsrechtlicher Sicht war der gesamte Vorgang als Betriebsübergang iSd § 3 AVRAG zu klassifizieren, weshalb sämtliche mit der KG bestehende Arbeitsverhältnisse ex lege auf die übernehmende Gesellschaft übergingen und diese sohin zur neuen Arbeitgeberin der Beschäftigten wurde.

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