Übergabe auf die Nachfolgegeneration in Form eines Zusammenschlusses zu einer offenen Gesellschaft samt Anteilsschenkung

Waitz Haselbruner Rechtsanwälte GmbH durfte die Übergabe von zwei Teilbetrieben eines Einzelunternehmers auf die Nachfolgegeneration erfolgreich begleiten.

Aus steuerrechtlichen Gesichtspunkten wurde die Variante des Zusammenschlusses nach Art IV UmgrStG gewählt. In einem einzigen Schritt wurde die offene Gesellschaft gegründet und die beiden Teilbetriebe des Einzelunternehmens im Wege des Zusammenschlusses übertragen. Sowohl der bisherige Einzelunternehmer als auch die Nachfolgegeneration wurden unbeschränkt haftende Gesellschafter der neuen offenen Gesellschaft. Der bisherige Einzelunternehmer leistete seine beiden Teilbetriebe als Sacheinlage und einen geringfügigen Betrag als Bareinlage. Die Nachfolgegeneration wurde reine Arbeitsgesellschafterin ohne Beteiligung am Vermögen. Aufgrund der Beteiligung als reine Arbeitsgesellschafterin konnte von der Festlegung einer sogenannten Vorsorgetechnik (Verkehrswert- oder Kapitalkontenzusammenschluss) abgesehen werden.

Die Ersteintragung der offenen Gesellschaft und der Betriebsübergang konnten ohne Verbesserungsverfahren beim Firmenbuch durchgeführt werden.

Im Anschluss wurden 50 % der Anteile an der offenen Gesellschaft an die Nachfolgegeneration geschenkt, um eine echte Substanzbeteiligung zu gewährleisten.

Gerne unterstützt Sie das Team der Waitz Haselbruner Rechtsanwälte GmbH auch bei der optimalen Nachfolgeplanung in Ihrem Unternehmen. Ihre Ansprechpartner finden Sie hier.

Disclaimer: Dieser Beitrag dient lediglich zur allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit wird von Waitz Haselbruner Rechtsanwälte GmbH keine Haftung übernommen.