M&A / Umgründungen News: Der OGH bekräftigt mit seiner jüngsten Rechtsprechung den Übergang höchstpersönlicher Rechte im Wege der Gesamtrechtsnachfolge

Mit seinen jüngsten Entscheidungen ging der Oberste Gerichtshof von seiner bisherigen Rechtsprechung (5 Ob 106/95) ab und bejahte den Übergang von höchstpersönlichen Rechten der übertragenden Gesellschaft im Falle einer gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge. Explizit ausgesprochen wurde dies zuvor bereits beim Übergang von Wiederkaufs- und Vorkaufsrechten für den Fall der Verschmelzung nach § 96 GmbHG, §§ 220 ff AktG (5 Ob 136/19i), der Verschmelzung zur Neugründung einer Europäischen Gesellschaft (1 Ob 173/19a) sowie der Vermögensübernahme nach § 142 UGB (5 Ob 74/20y).

Nun bekräftige der OGH die jüngsten Rechtsprechungen mit der Entscheidung 5 Ob 215/21k vom 23.06.2022, in welcher er den Übergang von höchstpersönlichen Rechten einer übertragenden Genossenschaft im Fall einer Verschmelzung durch Aufnahme gemäß § 1 Abs 1 Z1 GenVG im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die übernehmende Genossenschaft bestätigte.

Die wesentlichen Punkte der jüngsten Rechtsprechung dürfen wir im Folgenden zusammenfassen:

1. Kernaussagen des Obersten Gerichtshofes

Eingeräumte Vorkaufsrechte und Wiederkaufsrecht können gemäß den Bestimmungen des § 1070 und § 1074 ABGB weder abgetreten noch im Erbwege weitergegeben werden. Die Unvererblichkeit soll die Beschränkung des freien Verkehrs zeitlich begrenzen. Wird ein Vorkaufsrecht einer juristischen Person eingeräumt, erlischt es grundsätzlich mit deren Untergang.

Im Falle eine Verschmelzung nach §§ 220 bis 233 AktG iVm § 96 GmbHG liegt die Besonderheit darin, dass sie die Beendigung der juristischen Person ohne eines Liquidationsverfahrens herbeiführt. Sämtliche Rechten und Pflichten, Forderungen und Schulden gehen als Folge der liquidationslosen Beendigung auf die übernehmende Gesellschaft über wobei die beiden selbständigen Gesellschaften zu einer einzigen Rechtsperson verschmelzen. Die übertragende Gesellschaft wirkt nach der Verschmelzung als Einheit mit der übernehmenden Gesellschaft fort und ist als besondere gesellschaftsrechtliche Form der Gesamtrechtsnachfolge in ihr enthalten.

Dieser Vorgang kann keinem endgültigen Untergang gleichgesetzt werden da die Gesamtheit der Rechte im Wege der Verschmelzung erhalten bleiben sollen. Durch die Gesamtrechtsnachfolge wird das eingeräumte Vorkaufs- oder Wiederkaufsrecht nicht an einen verschiedenen Dritten übertragen, noch entspricht der Vorgang den Rechtsfolgen des Todes einer natürlichen Person, weshalb ein zugunsten der übertragenden Gesellschaft eingeräumtes Vorkaufs- oder Wiederkaufsrecht im Zuge der Verschmelzung nicht untergeht. Das Fehlen einer zeitlichen Bindung des Rechts liegt in der Natur der Sache da eine juristische Person nicht zwingend ein natürliches Ende hat.

Durch das Unterbleiben der Liquidation gehen daher Vorkaufs- und Wiederkaufsrechte der übertragenden juristischen Person in Form der Gesamtrechtsnachfolge auf die übernehmende Gesellschaft über. Dasselbe gilt ausdrücklich für Anwachsungen von Personengesellschaften nach § 142 UGB als auch bei Verschmelzungen von Genossenschaften nach § 1 Abs 1 Z 1 GenVG.

 2. Bedeutung der neuen Rechtsprechung für den Übergang von KFZ-Wunschkennzeichen

Für KFZ-Kennzeichen gilt grundsätzlich gem. § 43 Abs 8 KFG, dass bei Umgründungsvorgängen keine Ab- und Neuanmeldung der zugelassenen Fahrzeuge vorzunehmen ist, sondern bei gleichbleibender örtlicher Zuständigkeit die Zulassungsstellen lediglich eine Datenkorrektur vorzunehmen haben. Dementsprechend ist eine kostenfreie Umschreibung möglich.

Für den Fall der Einbringung eines Betriebes mit Fahrzeugen (Einzelrechtsnachfolge) gibt es eine Verwaltungsgerichtshofentscheidung. Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 2009/11/0082) verweist hinsichtlich KFZ-Wunschkennzeichen auf § 48a Abs 7 KFG, welcher das Wunschkennzeichen als „ein höchstpersönliches Recht, das nicht auf andere Personen übertragbar ist“ klassifiziert und verneint aufgrund dessen eine Anwendung des § 43 Abs 8 KFG 1967. Eine Übertragung ist daher bei Umgründungen mit Einzelrechtsnachfolge nicht möglich weshalb sämtliche KFZ mit Wunschkennzeichen erneut gegen Entrichtung der Zulassungsgebühr zuzulassen sind.

Im Lichte der neuen OGH Rechtsprechung kann festgehalten werden, dass uE konsequenterweise auch der Übergang von KFZ-Wunschkennzeichen im Wege einer gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge zu ermöglichen ist, ohne Entrichtung einer Zulassungsgebühr. Dies widerspricht auch nicht gegen obige VwGH-Entscheidung, die zu einer Einzelrechtsnachfolge ergangen ist.

3. Fazit

Die neue, und mittlerweile auch gefestigte, Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ermöglicht den Übergang von höchstpersönlichen Rechten im Wege der gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge. Wird einer juristischen Person ein Vorkaufs- oder Wiederkaufsrecht eingeräumt, so gehen diese Rechte im Zuge von Umgründungen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die übernehmende Gesellschaft über. Dies gilt uE auch für Wunschkennzeichen.

Häufig wird die Umgründungsform der Einbringung gem. Artikel III UmgrStG als kostengünstigere Variante im Vergleich zu einer Spaltung gem. Artikel VI UmgrStG gewählt. Dies sollte jedoch bei Vorhandensein von persönlichen Rechten gut überlegt sein. Denn die Übertragung von Vermögen erfolgt bei einer Einbringung im Wege der Einzelrechtsnachfolge, während bei einer Spaltung, die Übertragung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge erfolgt. Dies ist auch bei personenbezogenen Daten relevant.

Die Wahl der Umgründungsform sollte stets gut durchdacht werden. Unser Team unter der Leitung von Dr. Kornelia Waitz-Ramsauer,LL.M. berät Sie gerne bei der Vornahme von Umstrukturierungen sowie allen unternehmens- und gesellschaftsrechtlichen als auch steuerrechtlichen Fragen.

 

Dr. Kornelia Waitz-Ramsauer, LL.M.        

 

Disclaimer: Dieser Beitrag dient lediglich zur allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit wird von Waitz Haselbruner Rechtsanwälte GmbH keine Haftung übernommen.