Gesamtreform des Exekutionsrechts – was bedeutet dies insbesondere für Gläubiger?

Mit 01.07.2021 treten die Änderungen zur Gesamtreform des Exekutionsrechts in Kraft. Ziel der Reform ist die Steigerung der Effizienz des Exekutionsverfahrens zur Hereinbringung von Forderungen. Dies soll vor allem durch die Einführung eines Exekutionspaketes erreicht werden, wodurch es für betreibende Gläubiger zu Erleichterungen kommen wird.

Wir dürfen Ihnen einen kurzen Überblick über die wichtigsten Neuerungen verschaffen.

Einführung von zwei Exekutionspaketen“

Eine der wichtigsten Neuerung in der Exekutionsordnung ist das eingeführte „einfache“ Exekutionspaket und das erweiterte Exekutionspaket. Es ist darauf hinzuweisen, dass von den Exekutionspaketen lediglich bewegliche Sachen, nicht jedoch auch unbewegliche Sachen, erfasst sind.

Bisher war es nötig, im Exekutionsantrag die Bezeichnung der anzuwendenden Exekutionsmittel und bei Exekution auf das Vermögen die Vermögensobjekte anzugeben. Dies ist aufgrund der Gesetzesreform ab 01.07.2021 aufgrund der eingeführten Exekutionspakete nicht mehr erforderlich. Der betreibende Gläubiger muss daher im Exekutionsantrag kein Exekutionsmittel bestimmen.

Wird künftig ein Exekutionsantrag zur Hereinbringung einer Geldforderung gestellt, umfasst dies – sofern keine Exekutionsmittel genannt werden – als sogenanntes „Exekutionspaket“ sowohl die Exekution auf bewegliche Sachen und Papiere, die Gehaltsexekution und die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses („einfaches“ Exekutionspaket).

Beim erweiterten Exekutionspaket wird darüber hinaus ein Verwalter (ähnlich dem bereits bekannten Zwangsverwalter) bestellt. Das erweiterte Exekutionspaket bleibt allerdings der expliziten Beantragung vorbehalten und umfasst alle möglichen Arten der Exekution auf das bewegliche Vermögen. Neugläubiger, die während der Anhängigkeit eines erweiterten Exekutionspaketes einen Exekutionsantrag (mit erweitertem Exekutionspaket) gegen denselben Verpflichteten stellen, treten dem bereits anhängigen Verfahren bei.

Verwalter

Der bestellte Verwalter wird künftig für die Pfändung und Verwertung geeigneter Vermögensobjekte zuständig sein. Der Verwalter ist in diesem Zusammenhang befugt, bewegliche Sachen, Forderungen und Vermögensrechte zu pfänden und hat die Art der Verwertung festzulegen.

Ziel dieser Neuerung ist, dass der Verwalter Exekutionsobjekte ermittelt, die pfändbaren und geeigneten Vermögensrechte auswählt und diese be- und verwertet. Künftig kann daher eine konkrete Angabe und die genaue Bezeichnung der Vermögensgegenstände – was idR für den Gläubiger mit Schwierigkeiten verbunden war – unterbleiben.

Angemerkt sei hierbei, dass der Verwalter erst bestellt werden soll, wenn durch den Gläubiger der nötige Kostenvorschuss zur Deckung des Mindestlohns des Verwalters (EUR 500,00) erlegt worden ist. Dem Verwalter steht als Entlohnung ein gemäß § 82 EO prozentuell gestaffelter Betrag, der vom erzielten Bruttoerlös abzüglich der Beträge, die an Dritte geleistet werden, abhängt.

Zum Verwalter können auch juristische Personen bestellt werden. Der Verwalter hat Kenntnisse und Berufserfahrung im Exekutionsrecht vorzuweisen, wodurch vermutlich in der Praxis hauptsächlich Rechtsanwälte, Unternehmensberater und Wirtschaftsprüfer zum Verwalter bestellt werden dürften.

 

Zuständigkeit

Abweichend von der alten Regelung (Zuständigkeit des Bezirksgerichtes, in dessen Sprengel sich die Sache befindet), wird künftig für alle Arten von Exekutionsverfahren zur Hereinbringung von Geldforderungen auf den allgemeinen Gerichtsstand des Verpflichteten (Wohnsitz) abgestellt.

Schnittstelle zwischen Insolvenz- und Exekutionsverfahren

Stellt sich in einem Exekutionsverfahren bei der Ermittlung des Vermögens durch das Vollstreckungsorgan oder einen Verwalter heraus, dass die verpflichtete Partei offenkundig zahlungsunfähig ist, so hat das Exekutionsgericht dies mit Beschluss festzustellen und öffentlich bekanntzumachen. Das Exekutionsverfahren des betreibenden Gläubigers soll so lange ruhen, bis der betreibende Gläubiger unter Bescheinigung der nunmehrigen Zahlungsfähigkeit des Schuldners oder des Nachweises, dass ein Insolvenzantrag abgewiesen wurde, die Fortsetzung beantragt.

Forderungen gegen insolvente Schuldner sollen damit im Rahmen eines Gesamtvollstreckungsverfahren nach insolvenzrechtlichen Grundsätzen hereingebracht werden können, was aussichtslose und kostenintensive Exekutionsversuche hintanhalten soll.

Exkurs: Datenschutz und Exekution

Bei zu verpfändenden Gegenständen, auf denen sich personenbezogene Daten iSd Art 4 Z 1 DSGVO befinden (z.B. Laptops) ist der Verpflichtete/Schuldner dazu angehalten, im Zuge der Pfändung diese Daten unverzüglich, spätestens jedoch binnen 14 Tagen, zu löschen. Im Falle, dass der Verpflichtete dieser Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, ist ein Sachverständiger mit der Löschung der Daten zu beauftragen. Die Kosten für den Sachverständigen fallen jedoch wiederum dem Verpflichteten zur Last.

Gerne unterstützt Sie das Team von Waitz Rechtsanwälte bei der Geltendmachung und Einbringung Ihrer Forderungen. Ihre Ansprechpartner finden Sie hier .

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