Freiheitsentzug – Wie man sich gegen die „Corona-Quarantäne“ wehren kann

Die Eindämmung des Coronavirus erfordert bestimmte Maßnahmen. Die Quarantäne zu Hause kann jedoch zu erheblichen Schäden für jeden Betroffenen, insbesondere für Unternehmer, führen. Dieser verschuldensunabhängige Freiheitsentzug kann beispielsweise mit Verdienstentgängen und Umsatzverlusten verbunden sein. Umso wichtiger ist es, dass das Gesetz Möglichkeiten bietet, die freiheitsentziehenden Maßnahmen prüfen zu lassen.

1. Gesetzliche Grundlage für den Freiheitsentzug

Die Absonderung kranker Personen ist im Epidemiegesetz geregelt. Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer anzeigepflichtigen Krankheit können demnach kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen angehalten oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann.

Welche Krankheiten zu den anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten zählen, ist in einer eigenen Verordnung des Innenministers geregelt. Das Coronavirus ist mittlerweile selbstverständlich auch in dieser Verordnung genannt.

Das Epidemiegesetz bildet somit die gesetzliche Grundlage für die freiheitsentziehenden Maßnahmen der Behörden. Doch wie kann man sich wehren, wenn die Behörde den Sachverhalt falsch beurteilt oder zu lange Quarantänezeiten festlegt.

2. Antrag auf Überprüfung der Freiheitsbeschränkung

Das Epidemiegesetz bietet die Möglichkeit, die Zulässigkeit der Freiheitsbeschränkung prüfen zu lassen (§ 7 Abs 1a Epidemiegesetz). Der Antrag auf Überprüfung der Zulässigkeit und/oder Aufhebung der Freiheitsbeschränkung kann beim Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Anhaltungsort liegt, gestellt werden. Im Hinblick auf den Antrag sind die Bestimmungen des Tuberkulosegesetzes maßgeblich.

Insbesondere auf folgende Punkte kann im Antrag auf Überprüfung eingegangen werden:

  • Wurden die Quarantänezeiten richtig berechnet?
  • Hätten gelindere Mittel zur Vermeidung der Gefahr für die Gesundheit anderer Personen ausgereicht?
  • Hat das Verhalten der infizierten Person Anlass zur Verhängung der freiheitsentziehenden Maßnahme gegeben?
  • Wurde der Sachverhalt ordnungsgemäß dargestellt?

Da es sich um einen Freiheitsentzug handelt, werden die Anträge zeitnah behandelt (nach dem Tuberkulosegesetz möglichst binnen zwei Wochen).

Fühlen Sie sich aufgrund eines Quarantänebescheids in Ihren Rechten verletzt? Wir helfen Ihnen bei der Antragstellung und auch bei der Prüfung allfälliger Ansprüche auf Ersatz des Verdienstentgangs.

Hier geht es zu unserem Team. Ihre Hauptansprechpartner für dieses Thema sind Dr. Gerald Waitz und Mag. Doris Atzmüller.

Disclaimer: Dieser Beitrag dient lediglich zur allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit wird von der Waitz Haselbruner Rechtsanwälte GmbH keine Haftung übernommen.

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