Einbringung eines Einzelunternehmens mit negativem Einbringungskapital unter modifizierter Buchwertfortführung

Die Einbringung des gesamten Betriebes eines Einzelunternehmers in seine 100 %ige GmbH wurde von Waitz Haselbruner Rechtsanwälte GmbH erfolgreich umgesetzt.

Diese Umgründung war von zwei Besonderheiten begleitet:

1. Negatives Einbringungskapital

In der Einbringungsbilanz war ein negatives Einbringungskapital in Höhe von rund TEUR – 400 ausgewiesen. Miteingebracht wurden zwei Liegenschaften, die im Alleineigentum des Einzelunternehmers als Einbringenden standen, und deren stille Reserven das negative Einbringungskapital überstiegen. Der Nachweis des positiven Verkehrswertes gemäß § 12 Abs 1 S 2 UmgrStG des eingebrachten Vermögens gelang gegenüber dem Firmenbuchgericht – ohne Verbesserungsverfahren – durch Vorlage eines Verkehrsgutachtens für die betreffende Liegenschaften sowie durch Vorlage einer aktuellen Saldenliste des Einzelunternehmens.

2. Modifizierte Buchwertfortführung

Aus bilanztechnischen Gründen erfolgte die Einbringung zudem unter modifizierter Buchwertfortführung gemäß § 202 Abs 2 Z 2 und Z 3 UGB. Im gegenständlichen Fall wurde durch Ausgabe von Gegenleistungsanteilen (Kapitalerhöhung in Höhe von EUR 1.000,00, wobei die Hälfte durch Bar- und die Hälfte durch Sacheinlage in Form des eingebrachten Betriebes geleistet wurde) die modifizierte Buchwertfortführung dermaßen angewendet, dass das negative unternehmensrechtliche Einbringungskapital plus dem Betrag aus der Kapitalerhöhung (Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und Gesamtbetrag der Gegenleistung) als Umgründungsmehrwert aktiviert wurde. Unternehmensrechtlich führte die Einbringung somit zu keinem Buchwertverlust. Ziel war es, dass nachfolgende Gewinne entsprechend ausgeschüttet werden können und der Umgründungsmehrwert damit keiner Ausschüttungssperre unterliegt.

Gerne unterstützt Sie das Team der Waitz Haselbruner Rechtsanwälte GmbH auch bei Ihrer Umgründung. Ihre Ansprechpartner finden Sie hier.

Disclaimer: Dieser Beitrag dient lediglich zur allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit wird von Waitz Haselbruner Rechtsanwälte GmbH keine Haftung übernommen.