COFAG verweigert COVID – Förderungen: So kommen Sie zu Ihrem Recht!

Die COVID-19-Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) wurde zur Unterstützung der Wirtschaft in der COVID – Krise gegründet. Entsprechend den Förderungsrichtlinien des BMF werden diverse COVID – Förderungen über die COFAG abgewickelt.

In der Praxis hat sich leider häufig gezeigt, dass Unternehmen monate- und jahrelang auf dringend benötigte Förderungen warten müssen oder gut begründete Anträge abgelehnt werden.

Für viele Unternehmen stellt sich daher die dringende Frage, wie Ansprüche gegen die COFAG durchgesetzt werden können. Der folgende Leitfaden soll dazu einen Überblick geben.

1. Förderungen der COFAG

Die COVID-19-Förderungen werden auf Basis einer privatrechtlichen Vereinbarung gewährt. Es kommt daher bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach der Antragstellung ein privatrechtlicher Förderungsvertrag zwischen dem Förderungswerber und der COFAG zustande.

Die Gewährung der COVID-19-Förderungen erfolgt also nicht mittels Bescheid, sondern ist rein privatrechtlicher Natur. Aus diesem Grund stehen verwaltungsrechtliche Rechtsbehelfe zur Durchsetzung der Ansprüche gegen die COFAG nicht zur Verfügung.

2. Subjektiver Rechtsanspruch?

Nach der Rechtsprechung hat die öffentliche Hand auch bei privatrechtlicher Tätigkeit und gerade bei Subventionsvergaben die Anforderungen der Grundrechte und des aus dem Gleichheitsgrundsatz abzuleitende Sachlichkeitsgebot (Fiskalgeltung der Grundrechte) zu beachten. Aus dem Gleichheitssatz lässt sich ein zivilrechtlicher Kontrahierungszwang (Anspruch auf Vertragsabschluss) ableiten (vgl. VfGH G233/21 ua, V 191/2021 ua).

Bei der Vergabe von COVID-19-Hilfeleistungen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung handelt es sich um Selbstbindungsgesetze. Hat sich eine Gebietskörperschaft in einem Selbstbindungsgesetz zur Leistung unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, so ist sie von Gesetzes wegen verpflichtet, diese Leistung jedermann, der diese Voraussetzungen erfüllt, zu erbringen, wenn sie eine solche Leistung in anderen Einzelfällen bereits erbrachte. Auf eine solche Leistung besteht daher insoweit ein klagbarer Anspruch (vgl. RIS-Justiz RS0117458).

Der Wortlaut des § 3b Abs 2 ABBAG‑Gesetz, wonach auf die Gewährung von finanziellen Maßnahmen kein Rechtsanspruch besteht, ist daher irreführend.

Der VfGH hat zu den Leistungen nach § 3b Abs 2 ABBAG-Gesetz unter Berücksichtigung der Fiskalgeltung der Grundrechte entschieden, dass Betroffene bei im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung erbrachten Leistungen einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch darauf haben, dass ihnen solche Förderungen in gleichheitskonformer Weise und nach sachlichen Kriterien ebenso wie anderen Förderungswerbern gewährt werden (vgl. VfGH G88/2021 ua, V120/2021 ua). Nach der Rechtsprechung unterliegen der Grundrechtsbindung via Fiskalgeltung nicht nur die Gebietskörperschaften selbst, sondern – schon wegen ihrer ausschließlich staatlichen Trägerstruktur – auch privatrechtlich agierende Körperschaften und Unternehmen öffentlichen Rechts (vgl. 6 Ob 162/20x).

Da – wie auf der Homepage der COFAG veröffentlicht – von der COFAG bereits eine Vielzahl an COVID-19-Förderungen gewährt wurden, können sich die Förderungswerber in diesem Zusammenhang auf die Fiskalgeltung der Grundrechte berufen. Ihnen steht daher der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten offen.

3. Rechtsschutz bzw. Klage bei den Zivilgerichten

Es besteht daher vor den ordentlichen Zivilgerichten ein einklagbarer Anspruch auf Auszahlung von COVID-19-Förderungen, wenn die Fördervoraussetzungen erfüllt sind.

 Förderungswerber können daher bei einer negativen Entscheidung der COFAG oder wenn innerhalb angemessener Frist keine Entscheidung über einen Antrag erfolgt, eine Klage gegen die COFAG vor einem Zivilgericht einbringen. Hierbei kann sich der Förderungswerber auf die Fiskalgeltung der Grundrechte berufen. Die COFAG ist verpflichtet, gleiche Sachverhalte gleich zu behandeln und darf Förderungen nicht aus unsachlichen Gründen verweigern.

4. Fazit

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die COVID-19-Förderungen auf Basis einer privatrechtlichen Vereinbarung gewährt werden und somit rein privatrechtlicher Natur sind. Aus diesem Grund sind für den Rechtschutz die ordentlichen Zivilgerichte zuständig.

Den Förderungswerbern kommt ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch zu, dass ihnen COVID-19-Förderungen in gleichheitskonformer Weise und nach sachlichen Kriterien ebenso wie anderen Förderungswerbern gewährt werden. Die COFAG muss also Sachverhalte gleich behandeln und darf Förderungen nicht aus unsachlichen Gründen verweigern. Da zahlreiche COVID-19-Förderungen nach den jeweilig entsprechenden Bestimmungen gewährt wurden, können sich die Förderungswerber in diesem Zusammenhang auf die Fiskalgeltung der Grundrechte berufen.

Wird also ein Antrag auf eine COVID-19-Förderung ganz oder teilweise von der COFAG abgelehnt oder dieser innerhalb angemessener Frist nicht entschieden,  kann der Förderungswerber seinen Anspruch auf Gewährung der Förderung vor den Zivilgerichten geltend machen.

 

Unser Team unterstützt Sie gerne bei Fragen zu COVID-19-Förderungen durch die COFAG sowie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche.

Dr. Gerald Waitz                                                     Mag. Kathrin Brückl

 

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