Mit seinen jüngsten Entscheidungen ging der Oberste Gerichtshof von seiner bisherigen Rechtsprechung (5 Ob 106/95) ab und bejahte den Übergang von höchstpersönlichen Rechten der übertragenden Gesellschaft im Falle einer gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge. Explizit ausgesprochen wurde dies zuvor bereits beim Übergang von Wiederkaufs- und Vorkaufsrechten für den Fall der Verschmelzung nach § 96 GmbHG, §§ 220 ff AktG (5 Ob 136/19i), der Verschmelzung zur Neugründung einer Europäischen Gesellschaft (1 Ob 173/19a) sowie der Vermögensübernahme nach § 142 UGB (5 Ob 74/20y)….

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