Bauprozess: Waitz Rechtsanwälte gewinnt vor Oberlandesgericht Linz

Trotz negativem Sachverständigengutachten vollen Ersatz von Sanierungskosten durchgesetzt

In Prozessen über Baumängel kommt dem Gerichtssachverständigen in Österreich eine überragende Bedeutung zu. Denn dieser hat die Ursache und die Höhe der gerechtfertigten Sanierungskosten zu ermitteln. Erfahrungsgemäß folgt das Gericht beinahe immer den Einschätzungen des Sachverständigen.

Unserem für Litigation zuständigen Partner Dr. Gerald Waitz ist es gelungen, seine Rechtsansicht vor Gericht für unsere Klientin gegen das Gutachten des vom Gericht eingesetzten Sachverständigen durchzusetzen.

Unsere Klientin, ein internationaler Konzern mit Sitz in Oberösterreich, hatte für sein repräsentatives Hauptquartier hochwertige großflächige Glaselemente mit innenliegenden Jalousien in Auftrag gegeben. Infolge eines Produktionsfehlers funktionierten die Jalousien bei vielen Elementen nicht. Einzelne Lamellen verklebten fallweise bzw. bleiben immer wieder hängen. Einzige technisch mögliche Sanierung ist der relativ teure Austausch der betroffenen Glaselemente, weshalb unsere Kanzlei mit der klagsweisen Geltendmachung der dafür anfallenden Sanierungskosten beauftragt wurde.

Der Sachverständige kanzelte dieses Problem als technisch geringfügig ab, weil die betroffene Fläche nur im Promillebereich der Gesamtfläche liege, der Gebrauchsnutzen nur geringfügig abgemindert sei und die wärmetechnische Verschlechterung nicht einmal quantifiziert werden könne.

Da bei geringfügigen Mängeln nicht der Ersatz der Sanierungskosten, sondern nur eine Preisminderung zusteht, gestand das Erstgericht – dem Gutachten folgend – unserer Klientin statt der begehrten rund EUR 500.000.- lediglich einen Ersatz in Höhe von EUR 30.000.- und damit nur 6% der eingeklagten Summe zu.

„Das konnten wir natürlich nicht akzeptieren“, so unser Partner Dr. Gerald Waitz. „Wir haben Berufung eingelegt und damit argumentiert, dass nicht die objektive Wichtigkeit für die Frage der Geringfügigkeit der Mängel ausschlaggebend ist, sondern die subjektive Wichtigkeit für den Auftraggeber, also unsere Klientin“, erläutert Waitz.

Da es sich um ein repräsentatives Gebäude eines Großkonzerns mit einer auftragsgemäß hochwertigen Ausstattung handle, seien insbesondere optische Mängel wie die vorliegenden besonders schwerwiegend, weil dadurch das Erscheinungsbild in Mitleidenschaft gezogen und der repräsentative Charakter beeinträchtigt werde, so unsere Argumentationslinie.

„Dazu kommt noch, dass auch durch geringfügige Schlitze in den Jalousien, die durch die Verklebungen hervorgerufen werden, eine direkte Sonneneinstrahlung samt Blendwirkung für die Mitarbeiter eintreten kann. Das ist aber nach den geltenden Arbeitnehmerschutzvorschriften verboten. Die Mängel sind alles andere als geringfügig, sie sind sogar gesetzwidrig und beeinträchtigen die Gesundheit der Mitarbeiter unserer Klientin“, fasst Waitz die von ihm vertretenen Argumente zusammen.

Das Oberlandesgericht folgte schließlich vollinhaltlich unseren rechtlichen Ausführungen und änderte das erstinstanzliche Urteil dahingehend ab, dass unserer Klientin die vollen Sanierungskosten zustehen.

„Wir sind sehr froh, dass wir hier hartnäckig geblieben sind und uns auch von den nachteiligen Ausführungen des Gerichtssachverständigen nicht von unserer Argumentationslinie abbringen haben lassen. Wir freuen uns, dass wir damit unserer Klientin zu einem schönen Prozesserfolg verhelfen konnten“, so das Resümee unseres Partners Dr. Gerald Waitz.

Die Frage, ob der Ersatz der Sanierungskosten anstatt der wesentlich geringeren Preisminderung zusteht, konnte vom Oberlandesgericht rechtskräftig und damit endgültig im Sinne unserer Klientin geklärt werden. Weitere Aspekte dieses Verfahrens sind noch gerichtsanhängig, in weiten Teilen bereits beim Obersten Gerichtshof. „Auch da sind wir zuversichtlich, dass wir uns durchsetzen werden“, so Waitz abschließend.

Bei Fragen wenden Sie sich gerne an RA Dr. Gerald Waitz.

Dr. Gerald Waitz                                                  

Disclaimer: Dieser Beitrag dient lediglich zur allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit wird von Waitz Haselbruner Rechtsanwälte GmbH keine Haftung übernommen.