Ab 2022: Gesetz verpflichtet zur Aktualisierung der Software

Mit 1.1.2022 tritt das neue Verbrauchergewährleistungsgesetz in Kraft. Dieses bringt nicht nur wesentliche Änderungen im Gewährleistungsrecht, sondern auch eine Aktualisierungspflicht für digitale Leistungen mit sich.

Was diese Aktualisierungspflicht bedeutet, haben wir für Sie kurz zusammengefasst:

Was bedeutet die Pflicht zur Aktualisierung für Unternehmen?

Bei Verträgen über digitale Leistungen und Waren mit digitalen Elementen (somit beispielsweise Software bei Smartphones, Cloud-Dienste, Computerprogramme) haften Unternehmer zukünftig dafür, für bestimmte Zeiträume Aktualisierungen zur Verfügung zu stellen, damit die Software (bzw. die digitale Leistung) weiterhin dem Vertrag entspricht, sofern im Einzelnen nichts anderes vereinbart wurde. Darüber hinaus muss bei digitalen Leistungen (zum Beispiel E-Books) bei Vertragsabschluss die neueste verfügbare Version bereitgestellt werden. Diese Pflicht gilt gemäß expliziter gesetzlicher Anordnung auch für Unternehmergeschäfte.

Durch kostenlose Updates soll die Funktionalität als auch die IT-Sicherheit gewährleistet werden. Denn durch das neue Verbrauchergewährleistungsgesetz wird der Begriff des Mangels ausgedehnt. Eine Ware gilt zukünftig auch dann als mangelhaft, wenn ein Update nicht bereitgestellt wird, welches jedoch zur Aufrechterhaltung der Vertragskonformität erforderlich wäre. Das kann sich beispielsweise aus neuen technischen Entwicklungen oder aus Sicherheitsgründen ergeben. Wird das Produkt durch die Nichtlieferung von Updates mangelhaft, kann sich der Verbraucher auf sein Gewährleistungsrecht berufen.

Bei Diensten, die auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Verfügung gestellt werden (zum Beispiel bei Streamingdiensten), gilt diese Pflicht für die gesamte Dauer des Vertrages. Bei Waren mit digitalen Inhalten (zum Beispiel Smartphones) zumindest zwei Jahre ab Übergabe. Bei digitalen Leistungen, die einmalig zur Verfügung gestellt werden (zum Beispiel E-Books), gilt die Pflicht zumindest so lange, wie ein Verbraucher derartige Aktualisierungen vom Unternehmer „vernünftigerweise erwarten kann“.

Der Verbraucher wird dadurch nicht verpflichtet, die Aktualisierungen zu installieren. Unterlässt aber der Verbraucher die Installation, haftet der Unternehmer nicht für einen etwaigen Mangel, der allein auf das Unterbleiben dieser Aktualisierung zurückzuführen ist, sofern der Verbraucher die Verfügbarkeit der Aktualisierung und über die Folgen eines Unterbleibens ihrer Installation informiert wurde und das Unterbleiben oder die nicht sachgemäße Durchführung der Installation durch den Verbraucher nicht auf eine mangelhafte Installationsanleitung zurückzuführen ist.

Gibt es davon Ausnahmen?

 Unternehmen sind nicht verpflichtet, eine Aktualisierung der Software zur Verfügung zu stellen, wenn der Verbraucher bei Vertragsabschluss einer Abweichung von der Aktualisierungspflicht ausdrücklich und gesondert zugestimmt hat, nachdem er von dieser Abweichung eigens in Kenntnis gesetzt wurde.

Gerne beraten wir Sie bei Fragen zum Thema Gewährleistungsrecht. Ihre Ansprechpartner finden Sie hier.

Disclaimer: Dieser Beitrag dient lediglich zur allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit wird von Waitz Haselbruner Rechtsanwälte GmbH keine Haftung übernommen.

Datenschutz
Wir, Waitz Haselbruner Rechtsanwälte GmbH (Firmensitz: Österreich), verarbeiten zum Betrieb dieser Website personenbezogene Daten nur im technisch unbedingt notwendigen Umfang. Alle Details dazu in unserer Datenschutzerklärung.
Datenschutz
Wir, Waitz Haselbruner Rechtsanwälte GmbH (Firmensitz: Österreich), verarbeiten zum Betrieb dieser Website personenbezogene Daten nur im technisch unbedingt notwendigen Umfang. Alle Details dazu in unserer Datenschutzerklärung.